Feierstimmung dürfte bei der “Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V.” (kurz GVU) derzeit herrschen, woran auch die alberne “Denial of Service”-Rache-Attacke auf die Webseite der GVU nichts ändern wird. Wurde doch eine der bekanntesten “Raubkopierseiten” im Netz kürzlich von der Generalstaatsanwaltschaft Dresden “ausgehoben”. Zwölf von 21 mutmaßlichen Betreibern wurden in Untersuchungshaft genommen. Beim Besuch der Seite war dann auch ein Hinweis zu lesen, der auf die Festnahme hinwies und Strafverfolgung von Besuchern der Seite ankündigte.
Ohne Zweifel haben sich die Betreiber der Seite strafbar gemacht, sollten sich die Vorwürfe bestätigen. Das ergibt sich aus den §§ 106, 108a UrhG. Diese sehen für Fälle gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzungen Strafen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vor. Und das zurecht. Denn Betreiber von Angeboten wie kino.to nutzen gewerbsmäßig Urheberrechtsverletzungen aus und bereichern sich auf diese Weise mit der Arbeit von anderen. Völlig zu Recht gehen deshalb die Staatsanwaltschaften und auch die GVU gegen die Betreiber solcher Seiten vor. So etwas hat nichts mehr mit dem privaten Austausch von Filmen und Musik zu tun, sondern stellt eine ganz andere Qualität dar. Sollte sich darüber hinaus der Vorwurf der “Bildung krimineller Vereinigungen” bestätigen, kann das für Rädelsführer oder Hintermänner eine Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe bedeuten. Hinzu kommen aber auch möglicherweise Betrugsvorwürfe, bedenkt man die äußerst zweifelhaften Angebote an sog. “Abofallen” und anderen dubiosen Geschäftspraktiken, die wohl in nicht unerheblichem Ausmaß über kino.to Verbreitung fanden (vgl. z.B. Spiegel Online vom 06.04.2009).
Teilweise wird nun, hinsichtlich urheberrechtlicher Fragen, die Auffassung vertreten, auch die Benutzer dieser Seite hätten sich möglicherweise strafbar gemacht, wenn sie dort sich Filme angeschaut haben. Dafür spricht allerdings nicht sonderlich viel.
Das Urhebergesetz sieht zwar in § 106 UrhG vor, dass das Vervielfältigen von urheberrechtlich geschützten Werken ohne die Einwilligung des Urhebers strafbar sein kann. Doch stellt sich hier die entscheidende Frage ob überhaupt ein Vervielfältigen im Sinne des Gesetzes vorliegt, wenn ein Besucher der Seite sich dort Filme nur ansieht.
Der Begriff des Vervielfältigens wird teilweise unterschiedlich interpretiert.
In der Diskussion zu berücksichtigen sind dabei die unterschiedlichen Interessenlagen. Seitens der Verwerter besteht ein verständliches Interesse daran, ein “Schreckensszenario” gegenüber den (potenziellen) Besuchern solcher Seiten aufzubauen. Man will vor der Benutzung solcher Plattformen abschrecken um den Absatz der eigenen (vertretenen) Werke zu fördern und den Betreibern solcher illegaler Plattformen zu schaden.
Das Gesetz unterstützt solche Interessenlagen aber nicht ohne weiteres. Gerade bei der Festlegung von Strafvorschriften wollte der Gesetzgeber den bloßen “Konsumenten” wohl gerade nicht erfasst wissen. Erst bei gesteigerter “Verwerflichkeit” sollen Strafvorschriften zur Anwendung kommen.
Tatsächlich handelt es sich bei jeder Datenübertragung im Grunde um ein Kopiervorgang. Sieht man deshalb Inhalte auf Seiten wie kino.to an, dann wird jedenfalls jeweils mindestens ein kleiner Ausschnitt des Werkes auch im Zwischenspeicher des eigenen Computers abgelegt und damit im technischen Sinne kopiert.
Der technische Begriff des Kopierens muss aber nicht mit dem rechtlichen des Vervielfältigens übereinstimmen. Nicht jedes Kopieren von kleinsten Teilen oder ganz kurzfristig kann den Straftatbestand erfüllen, auch wenn bei körperlichen Werken die vorübergehende Herstellung nach § 16 Abs. 1 UrhG ausreicht. Sinn und Zweck des (ausschließlichen) Vervielfältigungsrechts des Urhebers ist es, Vervielfältigungen von einer gewissen Dauerhaftigkeit zu verhindern. Deshalb spricht § 16 Abs. 2 UrhG z. B. von der “wiederholbaren Wiedergabe“. Beim technisch bedingten Zwischenspeichern handelt es sich aber nur um kurzfristige Kopien – nämlich regelmäßig nur für die Zeit, in der der Film angeschaut wird. Dies ist gerade nicht mit der Herstellung eines Vervielfältigungsstücks vergleichbar und dient auch nicht der “wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen”.
Der Begriff des Vervielfältigens im Sinne des Urheberrechtes ist daher insoweit restriktiv auszulegen.
Ein weiteres Argument, das gegen die Strafbarkeit spricht, ist ein allgemeiner Grundsatz des deutschen Strafrechts. Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht (§ 15 StGB). Der Benutzer von den Streamingseiten wie kino.to wird aber gerade nicht vorsätzlich das Werk auf den eigenen Rechner übertragen wollen. Wollte er das, dann hätte er einen anderen Dienst benutzt. Mit der Nutzung von Streamingangeboten macht der Benutzer vielmehr gerade deutlich, dass er keine Vervielfältigungen vornehmen möchte. Er möchte sich das Werk eben nur anschauen. Dass dann im Hintergrund möglicherweise kurzzeitig eine Zwischenkopie angefertigt wird, kann deshalb nicht vom Vorsatz umfasst sein.
Der häufig in diesem Zusammenhang zitierte § 44a UrhG dürfte dagegen nicht einschlägig sein. Dieser würde voraussetzen, dass “alleiniger Zweck” der Vervielfältigung entweder die “Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler” oder die “rechtmäßigen Nutzung” ist. Beides ist in diesen Fällen nicht einschlägig.
Ein Blick in einen der gängigen UrhG-Kommentare hätte Ihnen die Erkenntnis gebracht, dass die von Ihnen diskutierte Frage vollkommen offen ist. Verstehe ich aber schon, mit dieser Überschrift bekommt man mehr potentielle Mandanten auf die Webseite als mit zutreffenden Headline.
Die Frage ist wohl deshalb offen, weil die einen dies, die anderen das andere vertreten. Warum soll nun Herr Kehl nicht seine Auffassung darlegen? In den Kommentar kann jeder schauen.
Was ist mit jemandem der den Film auch nur ansehen möchte, aber die benötigten Browserplugins nicht installieren kann und die Filme deshalb herunterläd und in einem anderem Player abspielt?
Was ist mit jemandem der den Film auch nur ansehen möchte, aber nicht Zeit und Internetanschluß gleichzeitig hat, den Film herunterläd und später schaut.
Was ist mit jemandem der den Film auch nur ansehen möchte, aber die benötigten Browserplugins aufgrund einer Behinderung nicht bedienen kann und die Filme deshalb herunterläd und in einem anderem Player abspielt?
Das ist doch alles absurd. Anstatt Schlupflöcher zu suchen wann eine Urheber-oder-was-weiss-ich-Rechtsverletzung trotzdem in Ordnung ist, sollte man zugeben das es einfach falsch ist Menschen zu verbieten sich irgendwelche Einsen und Nullen auf ihren Rechner zu schreiben nur weil diese Einsen und Nullen von einem anderem zuerst irgendwohin geschrieben wurden.
Wenn jemand nicht will das andere “seine” Geschichte weitererzählen, dann soll er sie für sich behalten.
“Wenn jemand nicht will das andere “seine” Geschichte weitererzählen, dann soll er sie für sich behalten.”
hey, die ansicht ist leider vollkommen unberechtigt.
klar: der musiker will, dass man seine musik hört und der filmemacher ebenfalls, dass man seinen film sieht. aber es handelt sich hierbei um eine leistung. und leistung soll bedeuten, dass zeit und kraft aufgeopfert wurden. und dafür braucht man geld. hier von einsen und nullen zu sprechen ist zwar im bezug auf eine digitalisierte gesellschaft berechtigt, jedoch nicht auf die hier angesprochene problematik der leistungen ansich.
@Jochen Peters: Lesen! Herr Kehl ist gar kein Rechtsanwalt und wirbt mit seinem – mit nach der von ihm vertretenen Ansicht zutreffendem Titel versehen – Artikel hier sicher nicht um Mandanten… 🙂
@acasi: Was genau widerlegt jetzt die Behauptung das man keine Geschichten erzählen soll von denen man nicht will das andere sie auch erzählen?
Ich möchte zu dem vermeintlich fehlenden Vorsatz etwas sagen.
Wie hier dargestellt funktioniert die Parallelwertung in der Laiensphäre nicht. Es kann nicht wegen des fehlenden Wunsches, eine Kopie herzustellen der technische Vorgang ausgeblendet werden. Dieser gebietet, dass im Arbeitsspeicher und oder Cache eine Kopie hergestellt wird. Damit umfasst das willentliche Streamen immer diesen Vorgang.
“Ich möchte nicht, dass die Katze überfahren wird, ich habe nur den Fuß auf dem Gas.“
@Casi
deine persönliche Einstellung widerlegt das dein Spruch richtig ist und Gültigkeit hat. Den du bist unter einem Pseudonym unterwegs. Das machst du sicherlich nicht, weil dir dein Realnamen nicht einfällt, sondern weil du eine gewisse Anonymität willst.
Würde jetzt diese Anonymität ausgehebelt indem man ohne besonderen Anlass zur IP den Namen beim Provider bekommt, wäre es schluss mit anonym.
Gemäss deinem Spruch müsstest du das akzeptieren, da du ja angefangen hast im Internet zu posten. Es wird nur deine IP die unweigerlich bekannt wird zu deinem Namen zugeordnet. ein einfaches umkopieren technisch gesehen.
Aber ich bin mir sicher, das du das nicht willst, aber trotzdem weiter im Internet deine Meinung sagen willst und selbst drüber bestimmen ob du Anonym bleiben willst oder Realdaten preis gibst. Und genau das wollen Musik und Filmemacher doch auch. Natürlich wollen sie ihr Zeugs publizieren, aber sie möchten auch selbst entscheiden können an wen und ja…sie wollen Geld damit verdienen. Jeder will Geld verdienen und keiner wird einen Job ablehenen wenn er überbezahlt ist.
Und wenn ich keiner sage meine ich keiner!
Nur bei anderen sehen es alle anders. Wenn andere überbezahlt sind, dann ist das natürlich grund genug sowas zu canceln und zu begradigen nach den eigenen Vorstellungen. Dabei gäbe es den völlig legalen Weg des verzichts, aber die Nachteile im gesellschaftlichen Bereich will keiner. Dabei sind diese gesellschaftlichen Zwänge genau von dieser Contentmafia gemacht die man bekämpfen will.
Verdammt viele Knoten die da in Köpfen einiger Menschen sind.
@Peter Kehl
Bezueglich des Vorsatzes gehe ich nicht mit. Das was Sie hier fordern ist der dolus directus ersten Grades. Soweit aber der Nutzer wusste oder zumindest wissen musste, dass die Zwischenspeicherung der Daten (Pufferung) stattfindet (und dies geduldet hat), haben wir hier wenigstens einen bedingten Vorsatz vorliegen, dieser reicht.
Wenn ich eine kopiergeschützte DVD an meinem PC ansehe, dann “kopiere” ich sie auch zwangsläufig vorübergehend in den Arbeitsspeicher und umgehe obendrein dabei sogar noch den Kopierschutz. Mache ich mich also strafbar?
Allein an dieser Perversion erkennt man, dass die derzeitige Definition von Vervielfältigung absoluter Quatsch ist und unsere Gesetzgeber, Gerichte und auch die Musik/Filmindustrie endlich mal im digitalen Zeitalter ankommen müssen. Ich bin mir sicher mit einem legalen Angebot nach Machart von kino.to liesse sich sehr gut Geld erwirtschaften, die jetzt gefassten Betreiber haben es schliesslich vorgemacht.
hier geht es doch gar nicht darum, was recht und unrecht ist, denn am ende ist es die großindustrie, die sowieso ihre interessen durchsetzt. und wenn das gesetz ihren interessen im wege ist, wird es gebrochen, gebeugt oder geändert.
@Tim: “Parallelwertung in der Laiensphäre” passt hier nicht. Das kann nur hinsichtlich der Einordnung von Rechtsverhältnissen oder rechtlich begründeter Institutionen (z. B. Fremdheit einer Sache) argumentativ genutzt werden (und auch dort ist es bedenklich). Es führt jedenfalls nicht dazu, dass § 16 Abs. 1 StGB keine Anwendung mehr fände. Oder um bei dem Beispiel mit der Katze zu bleiben: Wenn ich nicht weiß, dass die Katze unter dem Auto sitzt, überfahre ich sie auch nicht vorsätzlich.
@Zacha: “dolus directus ersten Grades” = Absicht. Das ist selbstverständlich (hier) nicht notwendig und das habe ich auch nicht behauptet. Wer aber durch Nutzung eines Streamingdienstes deutlich macht, dass er gerade keine Vervielfältigung anfertigen will, dem wird man wohl kaum bedingten Vorsatz vorwerfen können. Der handelt allenfalls fahrlässig, was (hier) nicht strafbar ist.
@DrPest: bei dem Beispiel greift § 44a Nr. 2 UrhG.
@Kehl
es ist eben beim bedingten Vorsatz unerheblich, ob der Taeter den Taterfolg (Zwischenspeichern der Daten) erreichen wollte oder nur billigend in Kauf genommen hat (weil er wusste, dass dies eben passieren wuerde, wenn er den Film streamt.). Die zentrale Frage muss sich hierbei also darum drehen, ob der Taterfolg (Vervielfaeltigung) mit dem Anschauen des Streams eingetreten ist. Wenn dies der Fall ist, reicht es zum Vorliegen eines mindestens bedingten Vorsatzes eben m.E. aus, dass der “Taeter” sich darueber im Klaren war, dass eine Zwischenspeicherung erfolgen wuerde (oder dies zumindest haette annehmen muessen).
Es ist hier etwas schwierig eine Analogie zur Verdeutlichung zu finden, aber ich will es mal versuchen- Bauen Sie z.B. eine Elektroschocker zur Abschreckung von Einbrechern in Ihre Tuer ein und schrauben ein Schild daneben “Vorsicht Elektroschocker”, dann wollen Sie wahrscheinlich auch nicht, dass jemand verletzt wird. Kommt es nun trotzdem dazu, dass ein z.B. ein Einbrecher vom Elektroschocker verletzt wird, so muessen Sie sich eben doch den Vorwurf gefallen lassen, Sie haetten wissen muessen, dass es passieren kann, dass jemand das Schild uebersieht und sich mit dem Vorwurf der vorsaetzlichen Koeperverletzung auseinandersetzen. Der Grad zwischen der groben Fahrlaessig und dem bedingten Vorsatz ist sicher schmal, aber hier m.E. eindeutig ueberschritten, zumindest wenn der “Taeter” ein wenig technisches Verstaendnis hatte.
@Chefin: “du bist unter einem Pseudonym unterwegs. Das machst du sicherlich nicht, weil dir dein Realnamen nicht einfällt, sondern weil du eine gewisse Anonymität willst.”
Du hast recht, nur meinte ich das überhaupt nicht als ich sagte das man Geschichten von denen man nicht will das sie andere nacherzählen nicht erzählen soll.
Jemand der einen Film veröffentlicht hat, hat ihn – nun ja – veröffentlicht.
Das ich meinen Namen *nicht* veröffentlichen will ist dagegen auch dir ohne weiteres aufgefallen.
Es könnte dir also klar sein das ich mit meinen Satz in der Tat, einfacher als es richtig wäre, ausgedrückt habe das ich nichts von Urheberechten und ähnlichem halte, und nicht das ich es richtig finde das Leute Geheimnisse anderer ausplaudern. Ich denke dem Wunsch nach Geheimnissen und Anonymität einerseits und nach monopolisierten Nutzungsrechten an Wissen andererseits, liegen völlig andere Intentionen zu Grunde, und beide Konzepte haben völlig unterschiedliche Vor- und Nachteile.
Es ist kaum zu glauben, wie wenig unrechtsbewußtsein mache Menschen haben.
@Casi
Produzenten von Musik, von Filmen, Schriften oder Bildern veröffentlichen ihre Werke unter bestimmten Voraussetzungen. Diese Voraussetzung akzeptiert man und geht z.B. ins Kino oder kauft sich ein Exemplar, oder man akzeptiert sie nicht und verzichtet auf deren “Genuss”. Die Werke gehen aber keinesfalls in jemandes Eigentum über, nur weil er die Möglichkeit hat sich diese anzueignen. Dies ist das Unrechtsbewußtsein, ds ich meine. Wenn ich einen Blumentopf vor mein Haus stelle, damit sich die Menschen an dessen Anblick erfreuen, gebe ich doch nicht die Genehmigung, sich überall an dessen Anblick zu erfreuen, sondern nur vor meinem Haus. Der Blumentopf selbst ist und bleibt mein Eigentum.
@Drpest
Die Kopiergeschützte CD, die ich an meinem PC anschaue, habe ich aber in der Regel rechtmäßig erworben und dies entspricht den Nutzungsbedingungen, die mir der Rechte-Inhaber mitgibt. Die Kopie, die beim Streamen angelegt wird, stammt eben NICHT aus rechtlich einwandfreier Quelle und das weiss der “Kunde” auch.
Im übrigen wird es, sollten alle Menschen diese skurrile Auffassung vertreten, künftig keinerlei Musik, Filme, Bücher oder Bilder mehr geben, da die Herstellung nicht mehr finanzierbar ist.
@zacha
Die Fremdheit einer Sache ist genauso ein abstraktes Kriterium eines Tatbestands wie “Kopie“.
Ich verstehe den Einwand, aber ich wählte diesen Begriff weil der Text sich dahin äußerte, man könne als rechtlicher Laie eine Kopie möglicherweise nicht WOLLEN und würde damit etwas indizieren oder die Rechtslage ändern.
Ich ändere mein Beispiel dahin ab, dass ich nicht sagen kann ich möchte kein Benzin verbrennen, wenn ich auf das Pedal drücke. Will sagen, die Richtung die ich einschlage kann dann Arbeitsspeicher oder Festplatte sein. Ich verbrenne Benzin, ich fertige eine Kopie. Die Wertung ist gleich.
@Klaus
Genau so sehe ich das auch. Sobald das Interesse Leute abzumahnen oder gar in den Knast zu schicken groß genug geworden ist, werden auch Gesetze und Definitionen insofern angepasst und verändert, dass sie es auch ermöglichen.